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KÖLN (Biermann) – Hat ein Demenz-Patient keine Vorsorgevollmacht ausgestellt, wird im Bedarfsfall vom Betreuungsgericht ein Betreuer für den Erkrankten ernannt. Das ist in der Regel ein naher Angehöriger, kann aber auch ein neutraler Dritter sein.
Auch ein vom Gericht bestellter Betreuer darf Entscheidungen für den Erkrankten nur in vom Gericht exakt benannten Aufgabenbereichen treffen. Die Wünsche und der Wille des Demenzkranken spielen dabei eine wichtige Rolle. Eigentlich darf der Betreuer Entscheidungen gegen den Willen des Erkrankten nur treffen, wenn dessen Wohl gefährdet wäre.
Insbesondere bei demenziell Erkrankten gilt: Die Wünsche des Patienten müssen nicht „vernünftig“ sein. Solange sie sein Wohl nicht gefährden, sollten sie vom Betreuer erfüllt werden – also auch wenn der Erkrankte zum Beispiel am liebsten jeden Tag Pfannkuchen essen würde oder nur noch ganz bestimmte Kleidungsstücke tragen will.
Mit Hilfe einer schriftlichen Betreuungsverfügung können Demenzkranke ihren Willen äußern und durchsetzen. Im gerichtlichen Betreuungsverfahren muss der Richter sich dann so gut es geht an der Verfügung des Erkrankten orientieren.
Inhalte der Betreuungsverfügung können zum Beispiel sein: wer die Betreuung übernehmen soll, wo der Betroffenen leben möchte (zuhause oder im Pflegeheim), welches Pflegeheim ausgewählt werden soll, was mit dem Vermögen geschieht.
Anders als bei der Vorsorgevollmacht muss der Demenzkranke beim Ausstellen der Betreuungsverfügung nicht mehr geschäftstüchtig sein. Er muss aber seinen Willen irgendwie äußern können. Bei weit fortgeschrittener Demenz ist das nicht mehr der Fall, also sollte auch mit diesem Dokument nicht zu lang gewartet werden.
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letzte Änderung 18. Februar 2015, 16:23 Uhr
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Stand: 09-May-2015, 06:13 AM
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